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Abfallholznutzung

Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV – Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen) für Holzbzw.Holzvergaserkessel nur naturbelassenes stückiges Holz bzw. Holzprodukte (Sperrholz, Spanplatten etc.) als Brennstoff zugelassen sind.

Mit Holzschutzmitteln bzw. mit halogenorganischen Verbindungen behandeltes Holz gehört nicht in eine solche Verbrennungsanlage. Die hier bei der Oxidation freigesetzten Reaktionsprodukte sind gesundheitlich bedenklich und z. T. krebserregend.


Texte mit freundlicher Genehmigung von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) , Dr. Hermann Hansen Abt. Öffentlichkeitsarbeit - Bioenergieberatung Hofplatz 1 18276 Gülzow Die FNR im Internet: www.fnr.de; www.nachwachsende-rohstoffe.de